Wachstumschancengesetz endlich beschlossen

Autor

Birte Thiele

Was aus diesem Gesetz betrifft nun uns in der Lohnabrechnung?

Was kommt und was war angekündigt und kommt nun doch nicht?


Eine kurze Zusammenfassung:

  • Keine Anhebung der Versorgungspauschalen nach § 9 Abs. 4A EstG 
    • Es gelten weiterhin die bekannten Pauschalen von 14€/28€ im Inland 
      • Einzig die Pauschalen für Arbeitnehmende, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und dort auch übernachten werden auf 9 € / Kalendertag angehoben 
  • Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.1a Satz 3 - es bleibt bei 110 € 
  • Versorgungsfreibetrag bei Pensionen und Betriebsrenten nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EstG
    • Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, soll die rückwirkende Erhöhung der vorstehenden Beträge erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt werden. Damit erfolgt eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer nach aktualisierter Planung erst ab dem Jahre 2025. 
  • (Hybrid-)Elektro-Firmenwagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EstG 
    • Höchstbetrag Bruttolistenpreis 70 TEU (Anschaffung ab 01.01.2024) 
      • Dies gilt entsprechend bei Überlassung an Arbeitnehmende nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EstG 
  • Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung nach § 40b Abs. 3 EstG
  • Der Grenzbetrag von 100 € / Jahr soll ab dem Lohnsteuerabzug 2024 aufgehoben werden. Eine Pauschalbesteuerung ist damit zukünftig für Gruppenunfall-versicherungsbeiträge unbeschränkt möglich. 
  • Steuerbefreiung für Qualifizierungsgeld nach § 3 Nr. 2 EstG
  • Bereits im Vorfeld über Umwege verabschiedete Regelungen umfassen 
  • Die Berücksichtigung von Pflegeversicherungsbeiträgen in der LSt 
  • Die Umstellung im Datenaustausch KV und PV, Finanzverwaltung und Arbeitgeber ist auf 2026 verschoben worden


Bleiben Sie neugierig, wir sind es auch!